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   FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18   

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FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18 (https://dejure.org/2021,8581)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.01.2021 - 3 K 2195/18 (https://dejure.org/2021,8581)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 3 K 2195/18 (https://dejure.org/2021,8581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG 2009, § 4 Abs. 4 EStG 2009, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG 2009, § 4 Abs. 3 EStG 2009, § 9 Abs. 4 S. 1 EStG 2009
    EStG 2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsreise
    Abzugsfähige Aufwendungen
    Fahrtkosten
    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten
    Rechtslage ab 1.1.2014
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992, 90 ; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014, 777 ), so dass bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, als Betriebsstätte der Ort anzusehen ist, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562 , BStBl II 1990, 23 ; ferner BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701 ; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41 ).

    Ziel dieser Auslegung war es, einen Gleichlauf mit dem Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern herzustellen (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 157, 562 , BStBl II 1990, 23 ).

    Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit in den jeweiligen Krankenhäusern die - soweit ersichtlich - seit dem BFH-Urteil in BFHE 157, 562 , BStBl II 1990, 23 von der Rechtsprechung an das Innehaben einer Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gestellten Anforderungen.

  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Schließt bereits ein durch die Art der Tätigkeit bedingter häufiger Wechsel der Einsatzstelle nicht aus, dass die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411 , BStBl II 1992, 90 ; vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ), muss dies erst recht für - wie im Streitfall - nacheinander für einen gewissen Zeitraum aufgesuchte Beschäftigungsstellen gelten.

    Zwar war - jedenfalls vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 - die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - und damit auch die des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BFH-Urteil in BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ) - dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) tätig ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111 , BStBl II 2009, 475 ; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751 ).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992, 90 ; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014, 777 ), so dass bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, als Betriebsstätte der Ort anzusehen ist, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562 , BStBl II 1990, 23 ; ferner BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701 ; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41 ).

    Schließt bereits ein durch die Art der Tätigkeit bedingter häufiger Wechsel der Einsatzstelle nicht aus, dass die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411 , BStBl II 1992, 90 ; vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ), muss dies erst recht für - wie im Streitfall - nacheinander für einen gewissen Zeitraum aufgesuchte Beschäftigungsstellen gelten.

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09

    Nur eine ("regelmäßige") Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2011 - 3 K 1849/09 zu verweisen.

    Das von dem Kläger angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2011 - 3 K 1849/09 sei noch zur alten Rechtslage ergangen und deshalb für das Streitjahr nicht einschlägig.

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Die Zuordnung erfolgt jedoch gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 EStG für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258 , BStBl II 2019, 539 ).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines nicht verheirateten Steuerpflichtigen setzt nicht voraus, dass im eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen von ihm abhängige Zurechnungspersonen leben (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430 , BStBl II 1995, 180 ).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Zwar war - jedenfalls vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 - die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - und damit auch die des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BFH-Urteil in BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ) - dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) tätig ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111 , BStBl II 2009, 475 ; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751 ).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Diese Gleichstellung wird vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2.Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58 , BStBl II 1970, 140 ) im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) als geboten angesehen.
  • FG Düsseldorf, 11.03.2019 - 9 K 1960/17

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Es kann dahinstehen, ob die Änderung durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 bei der Auslegung des Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vollständig unberücksichtigt bleiben muss mit der Folge, dass die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 vorgenommene Auslegung durch die Rechtsprechung maßgeblich ist (so FG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2019 9 K 1960/17 E,G, EFG 2019, 873 ; Loschelder in Schmidt, EStG , 39. Aufl., § 4 Rz 580; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz 805), oder ob der Begriff der Betriebsstätte entsprechend der Begriffsbestimmung der ersten Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG auszulegen ist (so Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1036.2; Meurer in Lademann, EStG , § 4 Rz 698; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2014, BStBl I 2015, 26 ; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 4 Rz L 24; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rz 1366).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18
    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992, 90 ; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014, 777 ), so dass bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, als Betriebsstätte der Ort anzusehen ist, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562 , BStBl II 1990, 23 ; ferner BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701 ; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41 ).
  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 90/96

    Bezirksschornsteinfegermeister - Fahrten im Kehrbezirk - Betriebsausgaben -

  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 129/11

    Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht

  • BFH, 14.10.2013 - III B 58/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten

  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

  • BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe

  • BFH, 21.08.2014 - IX B 48/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

  • BFH, 30.05.2007 - V B 217/06

    NZB: Terminsverlegung

  • BFH, 09.12.1992 - IV B 154/92

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer beantragten

  • BSG, 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B

    Ablehnung von mit der Corona-Pandemie begründeten Verlegungsanträgen

    Eine solche Unzumutbarkeit folgt nicht allein aus den Inzidenzwerten oder der allgemeinen Infektionslage (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 - juris RdNr 35; FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2021 - 3 K 2195/18 - juris RdNr 38; OLG Dresden vom 17.2.2021 - 1 W 943/20 - juris RdNr 22 f; aA wohl Prütting, AnwBl 2020, 287) .
  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

    Dass der Kläger lediglich für höchstens ein Kalenderjahr tätig werden sollte, ist bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 EStG n.F., der bei einer Zuordnung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses keine Anforderungen an den zeitlichen Umfang stellt, unbeachtlich (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2021 - 3 K 2195/18, EFG 2021, 953, Rz 53).
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